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Satzung

des Reitervereins Schleibacher Hof e.V.
(Reg.Nr.: VR 1897)
 

§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Name: Reiterverein Schleibacher Hof e.V. Er hat seinen Sitz in Alsdorf! Schleibach und gehört dem Kreisverband der Reit — und Fahrvereine der Stadt und des Kreises Aachen e. V. an und ist dem Verband der Reit­ und Fahrvereine Rheinland e. V. angeschlossen. (Er ist in das Vereinsregister eingetragen)

§2
Zweck des Vereins 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Reiterei und aller Fragen, die sich mit dem Pferd befassen. Seine besonderen Ziele sind: 

  3. a) Ausbildung der Jugend und aller interessierten Personen im Reiten und Fahren, sowie der Haltung,  Ausbildung von Pferden und im Umgang mit ihnen.
    b) Durchführung von Pferdeleistungsschauen/ Pferdeschauen und anderen reiterlichen Veranstaltungen. 

  4. c) Er widmet sich den Belangen der Erholung mit dem Pferd in der feien Natur. 

§3
Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig 

  2. Der Verein besteht aus: 

a) ordentlichen Mitgliedern 
b) außerordentlichen Mitgliedern 
c) Ehrenmitgliedern 

zu a) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die sich aktiv an dem in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zweck beteiligen.

zu b) Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer des Vereins werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

zu c) Zu Ehrenmitgliedern können um die Förderung des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. 

§4
Erwerb der Mitgliedschaft
 
Der Antrag um Aufnahme in den Verein geschieht durch schriftliche Anmeldung bei dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme endgültig. Gründe für eine etwaige Ab­lehnung der Mitgliedschaft brauchen nicht bekannt gegeben
werden. 

§5
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch schriftliche Austrittserklärung

  2. durch Tod

  3. durch Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen werden kann. Gegen den Aus­schluss ist eine Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein. Seine Pflichten dem Verein gegenüber hat der Ausgeschiedene bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres achzukommen. 


§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Sie können an allen Vereinsbeschlüssen teilnehmen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

    a) die Satzung einzuhalten und die Anordnungen des Vereins zu befolgen
    b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und seine Gemeinnützigkeit zu fördern bzw. aufbauen zu helfen.
    c) die festgesetzten Beiträge bzw. Gebühren zu bezahlen
    d) keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind.

§7
Stamm - Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied des Vereins kann in mehreren Vereinen Mitglied, jedoch nur in einem Verein Stamm — Mitglied sein

  2. In Vereinswettkämpfen ( Kreis- und Verbandmannschaftswettkämpfen) sind nur Stamm — Mitglieder des Vereins startberechtigt, falls die Ausschreibungen nichts anderes besagen. 

  3. Änderungen der Stamm —Mitgliedschaft von Reitern bzw. Fahrern sind unter Bei­fügung der gültigen Reitausweise über das zuständige Verbandsausschussmitglied dem Verband zu melden. Allgemein ist mit der Änderung der Stamm — Mitgliedschaft bei Mannschaftsprüfungen, die eine Stamm —Mitgliedschaft verlangen, eine Wartezeit von zwei Monaten verbunden. In allen übrigen Fällen ist das Datum der Ausstellung des neuen Reiterausweises bzw. der Eintragung über die Änderung der Stamm —Mitgliedschaft im Reiterausweis maßgebend. Dieses Datum muss in jedem Falle aber Vor dem Nennungsschluss der betreffenden Schau liegen, es sei denn, dass die Aus­schreibungen einen anderen Termin bestimmen. In besonderen Fällen (z. 3. Wohn­ungswechsel und Arbeitsplatzwechsel ) kann die Wartezeit für Mannschaftsprüfungen verkürzt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand des Verbandes.
     

§8
Organe des Vereins

  1. Der Vorstand 

    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem Sportwart, dem Sozialwart, dem Jugendwart und dem Beauftragten für Freizeitreiterei und Breitensport.

    Der Vorstand, ausgenommen der Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 
    Den Jugendwart wählen die Jugendlichen des Vereins. Als Jugendliche in diesem Sinne gelten alle männlichen und weiblichen Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
    Der Jugendwart soll älter als 18 Jahre sein. 

    Der Vorsitzende und der Geschäftsführer bilden den Vorstand im Sinne der §§ 26 ff BGB. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten. Der Geschäftsführer soll nur dann tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

    Dem Vorstand obliegt:

    a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
    Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
    Der Vorstand bestimmt über die Bildung von etwa notwendigen Ausschüssen.
    Der Geschäftsführer erledigt den laufenden Schriftverkehr, fertigt die Niederschrift der Versammlungen an und erstattet Geschäftsbericht.
    Der Kassenwart übernimmt die Rechnungs- und Kassenführung.
    Der Sportwart ist für die Organisation des aktiven Reitsport verantwortlich, insbe­sondere für die Aufstellung von Vereinsmannschaften.
    Der Jugendwart hat die Jugend des Vereins zu betreuen, insbesondere den Gemein­schaftssinn und die Liebe zur Natur und zum Pferd zu fördern. Die Jugendwarte der Vereine eines Kreises wählen den Kreisjugendwart und dessen Stellvertreter.
    Der Beauftragte für Freizeitreiten und Breitensport hält Verbindung zu dem Kreis-beauftragten für FZR und BRS in allen Angelegenheiten bezüglich des Reitens in der freien Natur. Er kümmert sich um die Errichtung und Erhaltung von Reitmöglich­keiten in der näheren Umgebung. 
       

  2. Die Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter einberufenund geleitet. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, wenigstens 8 Tage vorher. Die  Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich u erfolgen.
b) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mit­gliederversammlungen können nach Bedarf oder müssen, wenn Anträge von mindestens 1/3 der Mitglieder oder mindestens 3 Vorstandmitgliedern vorliegen, einberufen werden.
c) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (außer bei der Wahl des Vorsitzenden, hier entscheidet das Los).
d) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vereins zu unterschreiben ist.


Die Aufgaben der Mitgliederversammlungen sind:

  • Wahl des Vorstandes, jedoch nicht des Jugendwartes. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt

  • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, sowie Entlastung des Vorstandes.

  • Festsetzung der Beiträge und Gebühren.

  • Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

  • Wahl der Rechnungsprüfer

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Tagesordnung sie vorsieht; sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen, die auf Grund behördlicher oder gesetzlicher Anordnung erforderlich Sind, können durch den beschlossen werden.

§9
Mitgliedsbeitrag
Jedes ordentliche oder außerordentliche Mitglied hat an den Verein einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen grundsätzlich einen verbilligten Beitrag, der im Höchstfall die Hälfte des normalen Mitgliedsbeitrages umfasst.  


§10
Geschäftsjahr und Rechnungsjahr 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensstand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Ausgaben verwendet werden. Die Aus­schüttung von Überschüssen an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Auch dürfen diese in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf niemand durch zweckfremde Ausgaben oder überhöhten Vergütungen be­günstigen.


§11
Auflösung des Vereins 
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Reit- und Fahrvereine Rheinland e. V., der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Reitsportes verwenden kann.

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